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Satzung                     ( Download als pdf )

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
  1. Der Verein erhält den Namen au fer Schöneberg und hat seinen Sitz in Berlin.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V. Es wird die Anerkennung als gemeinnütziger Verein angestrebt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein strebt die ordentliche Mitgliedschaft im Landes-Pétanque-Verband Berlin an und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein arbeitet mit folgender Zielsetzung:
  • Betreiben des Pétanque - Sportes
  • Förderung des Sportes durch Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch regelmäßiges Training
  • Systematische sportliche Förderung von Vereinsmitgliedern und externen Interessierten
  • Förderung von Kindern und Jugendlichen
  • Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Schaffung und Erhaltung einer Spielstätte
  • Die Pflege internationaler und sozialer Kontakte zur Verbesserung eigener Potentiale und zum Abbau von Ausländerfeindlichkeit

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstands des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassenwart. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, doch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt wird.

§ 7 Geschäftsjahr
das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr)

§ 8 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche oder auch juristische Personen werden, soweit sie die Ziele des Vereins anerkennen. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Vorstand, womit eine Gastmitgliedschaft erlangt wird. Durch die Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt. Der Vorstand kann die Gastmitgliedschaft innerhalb von 8 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Durch die Jahres-Hauptversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliedsstimmen durch Geheimwahl die ordentliche Mitgliedschaft erlangt werden. Die Gastmitgliedschaft endet automatisch im Anschluss an die Jahreshauptversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    • schriftliche Austrittserklärung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen) zum 31.12.des Jahres
    • Ausschluss
    • Tod
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Abmahnung an die zuletzt bekannte Anschrift oder im persönlichen Gespräch mit dem Kassenwart des Vorstandes den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und müssen bis zum 31.03. des Jahres voll entrichtet werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über das letzte nicht verhandelte Geschäftsjahr.
    • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Vorlage und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl von Kassenprüfern
    • Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung des Landes-Pétanque-Verbandes-Berlin
    • Beschlussfassung über Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
  4. Die Einladungen haben durch den amtierenden Vorstand mit Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder Brief an alle Mitglieder zu erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
  6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von 3 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftliche unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11  (geändert lt. Beschluß der Mitgliederversammlung v. 22.02.2008
Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von 4/5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Landes Pétanque Verband Berlin e.V. (LPVB) zu, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Sinne dieser Satzung für die Förderung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese tritt mit ihrer Annahme durch die Gründerversammlung am 27.09.2005 in Kraft.
Änderungen:
- §11; Beschluss der Mitgliederversammlung v. 22.02.2007.
- Erneut §11; Beschluss der Mitgliederversammlung v. 28.02.2008.
- § 3 und erneut §11; Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.02.2014.

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